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   VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17   

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VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17 (https://dejure.org/2020,21507)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2020 - 19 K 572.17 (https://dejure.org/2020,21507)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 19 K 572.17 (https://dejure.org/2020,21507)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Beseitigungsanordnung: Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigungsverfügung hinsichtlich ungenehmigter Fassadengestaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Beseitigungsverfügung hinsichtlich ungenehmigter Fassadegestaltung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90

    Kunstfreiheit im Bereich der Baugestaltung?

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Regelungen, die Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen abwehren sollen, sind deshalb grundsätzlich - und so auch hier - mit der Institutsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138/90 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Sofern nicht die Kunstfreiheit wegen unmittelbarer Gefährdung oberster Grundwerte der Verfassung zurückzutreten hat (das ist hier nicht der Fall), muss dann ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer praktischen Konkordanz gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern muss im Wege fallbezogener Abwägung gelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138/90 -, juris Rn. 5).

    Kann die Klägerin sich als Vermittlerin ihrer mit Kunst versehenen Fassade auf die Kunstfreiheit berufen, steht diese auch den Eigentümern des als Baukunst ebenfalls Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Eckgebäudes zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 5).

    Zuletzt darf der Staat nach dem Bundesverwaltungsgericht schließlich von Verfassungs wegen auch Unlustgefühle hervorrufende krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete, die hier zur Überzeugung des Gerichts vorliegen, abwehren, die bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 6).

  • BVerwG, 13.04.1995 - 4 B 70.95

    Monumentalfiguren - § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB, Art. 5 Abs. 3 GG, Baukunst,

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Ob es sich hierbei um eigene oder fremde Kunstschöpfungen handelt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70/95 -, juris Rn. 4).

    Darin bringt das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass es in den Regelungen des Bauordnungsrechts, die darauf abzielen, Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen zu verhindern, ein zur Erreichung dieses Schutzzwecks zulässiges Mittel sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, a.a.O., Rn. 7).

    Sie üben schon deshalb eine erhebliche Wirkung auf die Umwelt aus, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihnen konfrontiert wird, entziehen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995, a.a.O., Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 2 S 45.08

    "Baugerüstwerbung" Kaiserdamm/Messedamm

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Wie der Ortstermin gezeigt hat, kann die Fassade der Klägerin nämlich ohne weiteres von verschiedenen Standorten aus gleichzeitig mit dem den Nahbereich bestimmenden Denkmal vom Betrachter in den Blick genommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 18 f.).

    Vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grenze zur Verunstaltung beim Vorhandensein erhaltenswerter Eigenarten der Umgebung in der Regel - und so auch hier - noch eher als sonst erreicht ist (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 14), kann kein Zweifel daran verbleiben, dass die in den gesamten Nahbereich hineinstrahlende Unruhe durch die Fassade der Klägerin hier einen deutlich zutage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung hier bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O.) provoziert, der das Maß der bloßen Unschönheit im Sinne einer Verunstaltung überschreitet.

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Es ist nicht ersichtlich, warum die in einem Widerspruchsverfahren allgemein als zulässig angesehene "reformatio in peius" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 - OVG 11 N 137.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. ebenfalls bereits BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170/81 -, juris Rn. 25) vorliegend nicht zulässig sein soll.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2016 - 11 N 137.12

    Rechtsnatur der bergrechtlichen Betriebspläne bzw. ihrer Einreichung;

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Es ist nicht ersichtlich, warum die in einem Widerspruchsverfahren allgemein als zulässig angesehene "reformatio in peius" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 - OVG 11 N 137.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. ebenfalls bereits BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170/81 -, juris Rn. 25) vorliegend nicht zulässig sein soll.
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Schließlich kann ein Werk ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - BVerfG 1 BvR 435/68 -, NJW 1971, 1645 ), weshalb auch dies zu den von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeiten zählt.
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, jedoch auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (stRspr vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - BVerfG 1 BvR 1585/13 -, juris Rn. 84 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht den Schutz von Kulturdenkmälern bzw. die Denkmalpflege als eine Geheimwohlaufgabe von hohem Rang bezeichnet, die die Beschränkung von Freiheitsgrundrechten rechtfertigen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - BVerfG 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 81).
  • OVG Sachsen, 02.05.2011 - 1 B 30/11

    Nutzungsuntersagung, Brandschutz, Bestandsschutzermessen

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Eine aktive Duldung erfordert ein über den Einschreitensverzicht hinausgehendes (positives) Tun der Bauaufsichtsbehörde (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 1 B 30/11 -, juris Rn. 13), das hier fehlt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - 2 S 53.06

    Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Bordell

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17
    Der bloße Verzicht auf ein Einschreiten stellt von vornherein kein Verhalten dar, auf das sich ein Vertrauen des Betroffenen gründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 11), weshalb der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei in Kenntnis der Gestaltung des Erdgeschossbereichs trotz Kenntnis zunächst nicht eingeschritten, nicht verfangen kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2005 - 2 B 21.04

    Verunstaltung durch Dachwerbeanlage

  • VG München, 29.11.2012 - M 11 K 11.4129

    Duldungsanordnung bezüglich einer Nutzungsuntersagung; Bordell; mehrjährige

  • VG Augsburg, 10.09.2003 - Au 4 K 01.707
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